Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Einräumung der Rechtsfähigkeit
§ 4.
Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.