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Fassungsvergleich zu ASG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitzgesetz (ASG) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 54/2021 § 7↗RIS↗
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 7.
Die Bundesregierung oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister können, soweit sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen ermächtigt sind, über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten völkerrechtliche Vereinbarungen schließen.
Schlagworte
Regierungsübereinkommen