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Fassungsvergleich zu AsylG 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 1
§ 69neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 100/2005 § 69↗RIS↗
9. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 69.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.