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Fassungsvergleich zu AVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) 1
§ 57bneu
in Kraft ab 17.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 86/2026 § 57b↗RIS↗
§ 57b.
Soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 57a handelt, kann gegen einen Bescheid gemäß § 18a bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind die §§ 18a und 57 nicht anzuwenden.