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Fassungsvergleich zu B-KJHG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) 1
§ 14aufgehoben
in Kraft 01.05.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 § 14↗RIS↗
Forschung
§ 14.
(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben sind Forschungsvorhaben zu betreiben und deren Ergebnisse zu sammeln.
(2) Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung sollen mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.
Schlagworte
Kinderhilfe