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Fassungsvergleich zu B-KJHG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) 1
§ 27aufgehoben
in Kraft 01.05.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 § 27↗RIS↗
Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung
§ 27.
(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Schlagworte
Kinderhilfeträger