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Fassungsvergleich zu B-KJHG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) 1
§ 3aufgehoben
in Kraft 01.05.2013 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 § 3↗RIS↗
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
3. Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
4. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
5. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
7. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
8. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.
Schlagworte
Kinderhilfe, Erziehungsfrage