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Fassungsvergleich zu B-KJHG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) 1
§ 41neu
in Kraft ab 01.05.2013 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 § 41↗RIS↗
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben
§ 41.
Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß § 42 sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Schlagworte
Kinderhilfeträger, Stempelabgabe