Änderungen zwischen den Fassungen
§ 41neu
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben
§ 41.
Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß § 42 sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
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