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Fassungsvergleich zu B-KJHG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) 1
§ 42neu
in Kraft ab 01.05.2013 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 § 42↗RIS↗
Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger
§ 42.
Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
Schlagworte
Kinderhilfeträger