Änderungen zwischen den Fassungen
§ 45neu
Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik
§ 45.
Bei bundesweit bedeutsamen Vorhaben kann der Bund entsprechende Forschungsarbeiten und statistische Erhebungen einleiten und mitfinanzieren. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit allen Kinder- und Jugendhilfeträgern anzustreben.
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