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Fassungsvergleich zu B-KJHG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) 1
§ 45neu
in Kraft ab 01.05.2013 · idF BGBl. I Nr. 69/2013 § 45↗RIS↗
Mitfinanzierung des Bundes bei Forschung und Statistik
§ 45.
Bei bundesweit bedeutsamen Vorhaben kann der Bund entsprechende Forschungsarbeiten und statistische Erhebungen einleiten und mitfinanzieren. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit allen Kinder- und Jugendhilfeträgern anzustreben.
Schlagworte
Kinderhilfeträger