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Fassungsvergleich zu BaFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) 1
§ 15neu
in Kraft ab 28.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 76/2023 § 15↗RIS↗
Informationen über die bauliche Umwelt
§ 15.
(1) Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach diesem Bundesgesetz hat ein Dienstleistungserbringer, der Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringt, Informationen zu erstellen oder erstellen zu lassen, ob und in welchem Ausmaß die in seine Verantwortung fallende bauliche Umwelt der Selbstbedienungsterminals für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Die Informationen sind der Allgemeinheit bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die Information für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.