Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16neu
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 16.
(1) Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
1. von denen er ein Produkt bezogen hat;
2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.