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Fassungsvergleich zu BaFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) 1
§ 16neu
in Kraft ab 28.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 76/2023 § 16↗RIS↗
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 16.
(1) Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
1. von denen er ein Produkt bezogen hat;
2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.