Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21neu
6. Abschnitt
Marktüberwachung
Zuständigkeit
§ 21.
Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig.