Änderungen zwischen den Fassungen
§ 30neu
Aufhebung von Maßnahmen
§ 30.
Mit Bescheid angeordnete Maßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten teilweise oder ganz aufzuheben, soweit dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.