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Fassungsvergleich zu BaFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) 1
§ 30neu
in Kraft ab 28.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 76/2023 § 30↗RIS↗
Aufhebung von Maßnahmen
§ 30.
Mit Bescheid angeordnete Maßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten teilweise oder ganz aufzuheben, soweit dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.