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Fassungsvergleich zu BaFG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) 1
§ 8neu
in Kraft ab 28.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 76/2023 § 8↗RIS↗
Freier Warenverkehr
§ 8.
Die Bereitstellung von Produkten sowie das Angebot oder die Erbringung von Dienstleistungen, die jeweils den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen, darf aus Gründen, die in Zusammenhang mit Barrierefreiheitsanforderungen stehen, nicht verboten werden.