Änderungen zwischen den Fassungen
§ 24 (ÜR)neu
III. Hauptstück
Inkrafttreten
(Anm.: aus BGBl. Nr. 111/1982, zu den §§ 13, 74 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)
§ 24.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 22 mit 1. März 1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 liegen.
Anmerkung