Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4aneu
Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung
§ 4a.
Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung sind die Landespolizeidirektionen, die nach § 3 Abs. 1 NAG zuständigen Behörden, die Vollzugsbehörden erster Instanz gemäß § 11 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, und die Justizwache gemäß § 13a StVG.