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Fassungsvergleich zu BFRG 2028-2031××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzrahmengesetz 2028 bis 2031 (BFRG 2028-2031) 1
§ 3neu
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 56/2026 § 3↗RIS↗
Veränderung der Auszahlungsobergrenzen
§ 3.
(1) Die Obergrenzen für die Auszahlungen gemäß § 1 und § 2 erhöhen sich durch allenfalls vorhandene Rücklagenbeträge (§ 55 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die in § 1 und § 2 als variabel vorgesehenen Auszahlungsbeträge verändern sich unter Anwendung der Parameter gemäß der jeweiligen Verordnung nach § 12 Abs. 5 des BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung.