Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Vollziehung
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.