Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen
Anwendungsbereich
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten:
1. von und nach Drittstaaten und
2. innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten.