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Fassungsvergleich zu BGzLV 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2008 § 21↗RIS↗
Strafbestimmung
§ 21.
(1) Wer
1. gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder
2. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 17 Beförderungstarife erstellt oder
3. entgegen einer Vorschreibung gemäß § 18 Flugscheine anbietet oder verkauft,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis 10 000 Euro, zu bestrafen.
(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:
1. für Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;
2. für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.