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Fassungsvergleich zu BGzLV 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) 1
§ 22neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2008 § 22↗RIS↗
Zustellbevollmächtigte
§ 22.
Bescheide, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, können rechtswirksam an einen Vertreter des betreffenden Luftfahrtunternehmens zugestellt werden. Zu Vertretern des Luftfahrtunternehmens zählen insbesondere Bedienstete einer Niederlassung des Unternehmens im Inland oder verantwortliche Piloten von Luftfahrzeugen, die vom betreffenden Unternehmen eingesetzt werden.