Änderungen zwischen den Fassungen
§ 24neu
Vollziehung
§ 24.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.