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Fassungsvergleich zu BGzLV 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2008 § 5↗RIS↗
Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage
§ 5.
In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:
1. der Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
2. der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und
3. den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.