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Fassungsvergleich zu BGzLV 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. I Nr. 96/2008 § 7↗RIS↗
Flugstreckenpläne
§ 7.
Die Flugstrecken, auf denen Luftverkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverkehrsabkommen unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). § 4 Abs. 2 ist anzuwenden.