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Fassungsvergleich zu BHG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) 1
§ 104ggeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 25.05.2018 – 27.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 159/2024 § 104g↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 159/2024 § 104g↗RIS↗
Datenübertragbarkeit Einschränkung der Verarbeitung
§ 104g.
Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde. (1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
(2) Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Vearbeitung an die Emfpänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Anmerkung
jetzt früher § 104h 104f