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Fassungsvergleich zu BHG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013) 1
§ 104hgeändertÜberschrift, Anm (neu); Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 25.05.2018 – 27.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 159/2024 § 104h↗RIS↗
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 159/2024 § 104h↗RIS↗
Widerspruch Datenübertragbarkeit
§ 104h.
(Anm.: (1)) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
(12) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wenn Die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
1. die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
2. dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.
Anmerkung
jetzt früher § 104i 104g