Änderungen zwischen den Fassungen
§ 120neu
5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 120.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.