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Fassungsvergleich zu BiozidprodukteG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG) 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 105/2013 § 24↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 24.
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.