Änderungen zwischen den Fassungen
§ 114geändertZ 2
§ 114.
Mit der Vollziehung
1. der § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz;
2. der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist der Bundesminister die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort;
3. des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
4. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen;
betraut.