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Fassungsvergleich zu BörseG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) 1
§ 158geändertAbs 1 Z 7, Z 8, Z 9 (neu)
in Kraft 03.01.2018 – 05.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 · danach: BGBl. I Nr. 27/2026 § 158↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 27/2026 § 158↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen
§ 158.
(1) Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
5. der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und;
8. nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer ergriffen wurden, um eine Wiederholung dieses des Verstoßes. zu verhindern, und
9. den Nachteil, der der für den Verstoß verantwortlichen Person dadurch entsteht, dass für ein und dasselbe Verhalten sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Verfahren und Strafen greifen.
(2) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.