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Fassungsvergleich zu BörseG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) 1
§ 165neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 § 165↗RIS↗
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren
Anwendung der Strafprozessordnung
§ 165.
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Insider-Geschäften und Offenlegungen sowie Marktmanipulation (§§ 163, 164) die Bestimmungen der StPO.
(2) Die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.