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Fassungsvergleich zu BörseG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) 1
§ 182geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 03.01.2018 – 09.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 · danach: BGBl. I Nr. 64/2019 § 182↗RIS↗
in Kraft ab 10.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 64/2019 § 182↗RIS↗
Außerkrafttreten Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten
§ 182.
Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, BGBl. Nr. 555/1989, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft (1) Die Intermediäre haben jegliche für gemäß diesem Abschnitt erbrachte Dienstleistungen einschlägigen Entgelte für jede Dienstleistung einzeln offenzulegen.
(2) Jegliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019