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Fassungsvergleich zu BörseG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) 1
§ 32neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 § 32↗RIS↗
§ 32.
Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer
1. sich gewerbsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befasst,
2. die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet, oder
3. mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.
(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.