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Fassungsvergleich zu BörseG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) 1
§ 41geändertAbs 3 Z 1
in Kraft 03.01.2018 – 05.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 · danach: BGBl. I Nr. 27/2026 § 41↗RIS↗
in Kraft ab 06.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 27/2026 § 41↗RIS↗
§ 41.
(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach § 40 Abs. 1 Z 2 nicht.
(2) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
(3) Zertifikate, die Aktien vertreten, Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018 können zugelassen werden, wenn
1. der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 2 erfüllt,
2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 bis 8 entsprechen und
3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.