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Fassungsvergleich zu BörseG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) 1
§ 55neu
in Kraft ab 03.01.2018 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 § 55↗RIS↗
§ 55.
Im Fall des § 53 Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.