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Fassungsvergleich zu BörseG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) 1
§ 87aufgehoben
in Kraft 03.01.2018 – 08.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 107/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2022 § 87↗RIS↗
Entzug der Zulassung
§ 87.
(1) Die FMA kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat.
(2) Die FMA hat einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn
1. dieser ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet,
2. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,
3. die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,
4. in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.