Änderungen zwischen den Fassungen
§ 97geändert
Datenschutz
§ 97.
Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen des DSG 2000 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten.
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