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Fassungsvergleich zu BoSchätzG 1970××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970) 1
§ 15geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 07.08.1970 – 30.12.2005 · idF BGBl. Nr. 233/1970 · danach: BGBl. I Nr. 161/2005 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 161/2005 § 15↗RIS↗
§ 15. Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmeßzahlen sind in den Grundstücksverzeichnissen und den Grundbesitzbogen des Grenz- und des Grundsteuerkatasters einzutragen.
(1) Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.
(2) Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 11 Abs. 2 sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
(3) Die gemäß § 5 Abs. 5 kundgemachten Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.
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Grundstücksdatenbank