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Fassungsvergleich zu BoSchätzG 1970××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970) 1
§ 16neu
in Kraft ab 07.08.1970 · idF BGBl. Nr. 233/1970 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Die Ertragsmeßzahl eines Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmeßzahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt bildet die Bodenklimazahl.
(2) Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100 an.