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Fassungsvergleich zu BPNG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 (BPNG 2013) 1
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 12.07.2013 – 31.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 113/2013 · danach: BGBl. I Nr. 113/2025 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. I Nr. 113/2025 § 7↗RIS↗
Verwaltungsabgaben
§ 7.
(1) Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantrage technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro.
(2) Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft Wohnen, Familie Kunst, Kultur, Medien und Jugend Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Verfahren für die Notifikation und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.