Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8geändert
Vollziehung
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft Wohnen, Familie Kunst, Kultur, Medien und Jugend Sport, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.