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Fassungsvergleich zu BPräsWG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 1
§ 26neu
in Kraft ab 25.02.1971 · idF BGBl. Nr. 57/1971 § 26↗RIS↗
§ 26.
Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.
Schlagworte
Verbot der Verbindung von Wahlen