Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9neu
Handlungen gegen die Preisfestsetzung und Preisbindung
§ 9.
Handlungen gegen § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung.