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Fassungsvergleich zu BPV-Elektrotechnik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik (BPV-Elektrotechnik) 1
§ 6geändert
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 737/1996 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 21/2002 § 6↗RIS↗
Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
§ 6.
(1) Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.
(2) Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.