Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Informationspflichten
§ 4.
Zur Information und Warnung der Bevölkerung sind potentiell zu treffende Maßnahmen nach § 2 unter anderem auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesstraßenverwaltung zu veröffentlichen.