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Fassungsvergleich zu BStNG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesstraßennotfallgesetz (BStNG) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 19/2026 § 4↗RIS↗
Informationspflichten
§ 4.
Zur Information und Warnung der Bevölkerung sind potentiell zu treffende Maßnahmen nach § 2 unter anderem auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesstraßenverwaltung zu veröffentlichen.