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Fassungsvergleich zu BVergG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) 1
§ 139neu
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 § 139↗RIS↗
Aufklärungen und Erörterungen
§ 139.
(1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
(2) Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 20 Abs. 1 zulässig.
(3) Aufklärungen und Erörterungen können
1. als Gespräche in kommissioneller Form oder
2. schriftlich
durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.
Schlagworte
Alternativangebot