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Fassungsvergleich zu BVergG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) 1
§ 374neu
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 § 374↗RIS↗
Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit
§ 374.
Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des 4. Abschnittes des 6. Teiles der Zivilprozessordnung vorzusehen. Abweichungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden Honorarordnung treffen.