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Fassungsvergleich zu BVergG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) 1
§ 69neu
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 § 69↗RIS↗
Auskunfts- und Verbesserungsfrist
§ 69.
(1) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der öffentliche Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten Verfahren gemäß den §§ 74 und 77 spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
(2) Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der öffentliche Auftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.
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Auskunftsfrist