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Fassungsvergleich zu BVergGKonz 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) 1
§ 109neu
in Kraft ab 21.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2018 § 109↗RIS↗
Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen
§ 109.
Der Auftraggeber hat einen Konzessionsvertrag unverzüglich zu beenden, wenn
1. der Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 vom Konzessionsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
2. der Konzessionsvertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder der Richtlinie 2014/23/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Konzessionär hätte vergeben werden dürfen.